verfassungsmäßige Ordnung
- verfassungsmäßige Ordnung
-
im GG in verschiedenem Sinn verwendeter verfassungsrechtlicher
Grundbegriff. Im weiteren Sinn umfasst die verfassungsmäßige Ordnung das gesamte GG (in diesem Sinn Art. 20 Absatz 3 GG), im engeren Sinn die Grundentscheidungen der Verfassung, die v. a. in den
Staatszielbestimmungen und den demokratisch-rechtsstaatlichen Grundregeln des Art. 20 und in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG festgelegt sind und die nach Art. 79 Absatz 3 GG auch durch verfassungsänderndes Gesetz nicht angetastet werden dürfen. In diesem engeren Sinn ist der
Begriff »verfassungsmäßige Ordnung« in Art. 9 Absatz 2 (Verbot von Vereinigungen, die sich u. a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung
richten) benutzt und entspricht dem Begriff der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung in Art. 18 (Grundrechtsverwirkung bei
Missbrauch der
Grundrechte gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung) und Art. 21 Absatz 2 GG (Parteienverbot). In einem dritten, sehr weiten Sinn ist die verfassungsmäßige Ordnung in Art. 2 Absatz 1 GG als
Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit genannt; hierher gehören alle im Übrigen mit der Verfassung vereinbaren Gesetze zur verfassungsmäßigen Ordnung.
Universal-Lexikon.
2012.
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